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Erweiterte Spirituosenkennzeichnung

Die EU-Kommission hat die Spirituosengrundverordnung durch drei delegierte Verordnungen in Bezug auf die Verwendung von Anspielungen und zusammengesetzten Begriffen zur Bezeichnung von Spirituosen ergänzt und erweitert.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission vom 27. Mai 2021
(in Kraft seit 15.08.2021)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 erscheinen Anspielungen nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile und auch in kleinerer Schrift als die Bezeichnung. Zudem sind Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen immer im selben Sichtfeld wie die vorgeschriebene Bezeichnung anzubringen. Begründet wird dies in den Erwägungsgründen: „Wenn die Bezeichnung des alkoholischen Getränks in einem anderen Sichtfeld als die Anspielung angebracht wird, könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher die Anspielung jedoch für einen Teil der Bezeichnung des alkoholischen Getränks halten, insbesondere wenn es sich bei dem gewonnenen alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt. Dadurch werden irreführende Praktiken verhindert und wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen über die tatsächliche Art der Spirituose informiert werden, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen ist.“

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1335 der Kommission vom 27. Mai 2021
(in Kraft seit 15.08.2021)

Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen anzubringen, darf nicht durch Text oder Abbildungen unterbrochen werden, die nicht Teil des Begriffs sind und darf maximal genauso groß wie die Bezeichnung des alkoholischen Getränks sein. Weiterhin heißt es gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787, falls es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt, ist ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose anzugeben, die im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheinen muss. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten den zusammengesetzten Begriff für die tatsächliche Bezeichnung des alkoholischen Getränks halten, wodurch das Ansehen der Spirituosenkategorien oder der geografischen Angaben missbraucht wird, insbesondere wenn es sich bei dem daraus hervorgegangenen alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt. Einzige Ausnahme laut Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787: Wenn die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose mit den Begriffen „Likör“ oder „Cream“ zusammengesetzt ist, und das Enderzeugnis erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33 der genannten Verordnung entfällt die Verpflichtung der Darstellung im selben Sichtfeld.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021
(in Kraft seit 16.09.2021)

Die Kombination einer Spirituose mit einer anderen Spirituose gilt als Mischung und wird nicht gemäß den Kennzeichnungsvorschriften für Anspielungen gekennzeichnet. In Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/787 wurde jedoch eine Ausnahme aufgenommen, um bei Likören Anspielungen auf andere Spirituosen zuzulassen, damit die Kennzeichnung einer beträchtlichen Anzahl von Erzeugnissen beibehalten werden kann, die traditionell besteht und im Allgemeinen einen hohen Wiedererkennungswert für die Verbraucherinnen und Verbrauchern hat. Allerdings wurden bei den Begriffsbestimmungen und den Anforderungen an Anspielungen zwei traditionelle Herstellungsverfahren, die seit langem im Spirituosensektor angewandt werden, nicht berücksichtigt. Zum einen Spirituosen, die die einzige alkoholische Zutat einer anderen Spirituose sind, zum anderen wenn auf Spirituosen angespielt wird, in deren Fässern zuvor andere Spirituosen gereift wurden, und die beide nicht als Mischungen gelten.
Damit die Erzeuger weiterhin Angaben über traditionelle Herstellungsverfahren machen können, ist der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/787 dahin gehend geändert worden, dass bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die nach solchen traditionellen Methoden hergestellt wurden, auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von anderen Spirituosen oder geografische Angaben für andere Spirituosen angespielt werden darf.
 

Quellen: 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen (ABl. L 289 vom 12. August 2021, S. 1-3)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1335 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Spirituosen, die aus der Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln hervorgehen (ABl. L 289 vom 12. August 2021, S. 4-5)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen und deren Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen als der, auf die angespielt wird (ABl. L 321 vom 13. September 2021, S. 12-15)
     

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