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Lebensmittel mit Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden

Bei der jüngsten Risikobewertung des Stoffes Titandioxid konnte eine erbgutschädigende Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Titandioxid wurde daraufhin die Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff E 171 EU-weit entzogen. Ab dem 8. August 2022 dürfen Lebensmittel, die E 171 enthalten, nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Nach mehreren Konsultationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde nunmehr die Zulassung für Titandioxid für Lebensmittel mit der Verordnung (EU) 2022/63 der Kommission vom 14. Januar 2022 aufgehoben. Bis zum 7. August 2022 dürfen Lebensmittel, die gemäß den vor dem 7. Februar 2022 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.

Titandioxid wird als Farbstoff in einer Reihe von Produkten wie Kaugummi, Gebäck, Nahrungsergänzungsmitteln, Suppen und Brühen verwendet. Für die Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff gilt die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Danach ist aktuell die Verwendung von Titandioxid (E 171) in mehreren Lebensmittelkategorien zugelassen, wobei als Höchstmenge zumeist das Quantum-satis-Prinzip gilt. Die Reinheitsanforderungen und Spezifikationen sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 geregelt.


Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Mai 2021 mögliche gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff auf Basis aller derzeit verfügbaren relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse neu bewertet. Insgesamt wurden neben einer neuen Tierstudie zur Untersuchung möglicher reproduktionstoxischer Wirkungen fast 12.000 Publikationen berücksichtigt. Im Fokus standen bei der Neubewertung auch Bedenken hinsichtlich möglicher erbgutschädigender Wirkungen von Titandioxid (Genotoxizität). Nach einer systematischen Methodik wurden mehr als 200 Publikationen identifiziert und bewertet, in denen mögliche genotoxische Effekte durch Titandioxid untersucht wurden. Nach Auswertung der verfügbaren Daten konnte der Verdacht bezüglich einer erbgutschädigenden Wirkung von Titandioxid-Partikeln nicht entkräftet werden. Daher und aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Unsicherheiten kamen die Expertinnen und Experten der EFSA zu dem Schluss, dass die Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff nicht mehr als sicher angesehen werden kann. Es wurde keine akzeptable tägliche Aufnahmemenge abgeleitet.

Nach mehreren Konsultationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde nunmehr die Zulassung für Titandioxid für Lebensmittel mit der Verordnung (EU) 2022/63 der Kommission vom 14. Januar 2022 aufgehoben. Bis zum 7. August 2022 dürfen Lebensmittel, die gemäß den vor dem 7. Februar 2022 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.

Die Kommission prüft nach Konsultation der Europäischen Arzneimittel-Agentur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Notwendigkeit, Titandioxid (E 171) weiterhin in der EU-Liste der 
Lebensmittelzusatzstoffe zur ausschließlichen Verwendung als Farbstoff in Arzneimitteln in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu führen oder von dieser Liste zu streichen.

Quellen:

Aktuelles

Die wichtigsten Erkenntnisse aus den Stellungnahmen der 121.ALS-Sitzung 02.05.2024
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) veröffentlichte vor Kurzem, die auf der 121. Sitzung vom 25. bis zum 27. September 2023 in Mannheim beschlossene fachlichen Stellungnahmen.
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Neue Beurteilungswerte für Allergene 01.04.2024
Der ALTS/ALS veröffentlichte auf der Webseite des BVL aktualisierte Beurteilungswerte zur Bewertung von Analysenbefunden bei nicht deklarierten Allergenen für die Labore der amtlichen Lebensmittelüberwachung.
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Ab 01.04.24: Beauftragung in-vitro-diagnostischer Leistungen wird vereinheitlicht 28.03.2024
Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach Abschnitt 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach Kapitel 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.
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