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Änderung der Zoonose-Verordnung vom 19. Juni 2020

Bisher waren ausschließlich Nachweise von Zoonose-Erregern in Lebensmitteln meldepflichtig. Mit Inkrafttreten der geänderten Zoonose-Verordnung sind ebenfalls Nachweise von Listerien meldepflichtig.

Hiermit möchten wir Sie zur Änderung der Zoonose-Verordnung vom 19. Juni 2020 (Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern) informieren.

Laut § 3 Absatz 1 Nr. 1-3 gilt die ZoonoseV nicht mehr nur für Lebensmitteluntersuchungen auf Zoonoseerreger im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 oder anderen betriebseigenen Kontrollen, sondern nun auch für den:

  • Nachweis von Listeria monocytogenes in Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln
  • Nachweis von Listeria monocytogenes von Umgebungs- und Oberflächenproben nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können.

Bisher waren ausschließlich Nachweise von Zoonose-Erregern in Lebensmitteln meldepflichtig. Mit Inkrafttreten der geänderten Zoonose-Verordnung sind ebenfalls die o.g. Nachweise von Listerien meldepflichtig.

D.h., werden bei den Untersuchungen (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 ZoonoseV) Zoonoseerreger nachgewiesen, so ist Ihrerseits eine Meldepflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu prüfen und die Meldung an die zuständige Behörde durchzuführen. Alle meldepflichtigen Nachweise nach der Zoonose-Verordnung müssen unmittelbar nach Kenntnisnahme an die zuständige Behörde gemeldet werden. Weiterhin ist ebenfalls neu, dass eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung an die Behörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Bei Nachweis eines Zoonosenerregers bewahren wir nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Rückstellproben des Probenmaterials, sowie ein Isolat des nachgewiesenen Zoonoseerregers  für 3 Monate auf (sofern dies jeweils möglich ist).

Dies betrifft u. a. den Nachweis folgender Zoonose-Erreger: Listeria monocytogenes, Salmonella spp., Campylobacter spp., Shigatoxin-/verotoxinbildende E. coli (STEC/VTEC), Yersinia enterocolitica, Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA).

Wir werden diese Verfahrensweise ab sofort anwenden.

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