Das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (Bafa) hat FAQs veröffentlicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die vom Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) nur indirekt betroffen sind veröffentlicht. Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.
Konkret verpflichtet das LkSG Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.
Zu den Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen gehören:
Per se sind KMU nicht vom LkSG erfasst. Allerdings kann ein dienstleistendes Unternehmen als „unmittelbarer Zulieferer“ eines verpflichteten Unternehmens mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.
Wozu sind KMU verpflichtet?
KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird KMU nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen.
Wozu verpflichtet das LkSG KMU folglich nicht?
Worauf müssen KMU achten, wenn verpflichtenende Unternehmen zur Zusammenarbeit im Kontext des LkSG auffordern?
Das LkSG erlaubt verpflichteten Unternehmen nicht, ihre Pflichten auf KMU als Zulieferer abzuwälzen. Wer so vorgeht, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen. Das wäre z. B. der Fall, wenn das verpflichtete Unternehmen seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zulieferer ersetzen will oder dem KMU Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufgibt, die das KMU offenkundig überfordern (z. B. finanziell oder personell). Für den letztgenannten Fall ist es sinnvoll um die Übermittlung der Grundsatzerklärung, aus der die festgestellten menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken und Erwartungen hervorgehen und eine konkrete Darlegung, wie die Maßnahmen die festgestellten Risiken vermindern sollen zu bitten. Auch die pauschale Zusicherung der Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in Lieferketten ist nicht im Sinne des LkSG.
Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU die Beteiligung an oder Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z. B. Nachzahlung von vorenthaltenem Lohn), so sollte das KMU das verpflichtete Unternehmen zunächst um mindestens folgende Informationen bitten: Benennung der Verletzungen in der Lieferkette, die das verpflichtete Unternehmen festgestellt hat; das Konzept zu deren Beendigung und einen Vorschlag des verpflichteten Unternehmens zu der Frage, wie die Kosten für die Maßnahme(n) angemessen aufgeteilt werden sollten.
Sieht sich ein KMU von einem solchen Vorschlag überfordert, empfiehlt es sich dem verpflichteten Unternehmen zu beschreiben, warum es die Maßnahme mit seinen Ressourcen nicht durchführen kann und um Unterstützung zu bitten. Wenn das verpflichtete Unternehmen dieser Bitte nicht folgt ist es ratsam individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um festzustellen, ob die Bitte des verpflichteten Unternehmens ggf. vertragsrechtlich unzulässig ist (AGB-Recht usw.).
Unterstützungsangebote zur Umsetzung:
Quellen: