Die LMIDV (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) wurde erweitert durch den neu eingefügten Paragraphen 4b, der die verpflichtende Angabe der Herkunftskennzeichnung von nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch nun verbindlich vorschreibt.
Somit muss ab dem 1. Februar 2024 genanntes unverarbeitetes, unverpacktes Fleisch in Fleischtheken beim Metzger, im Supermarkt, im Hofladen oder auf dem Wochenmarkt in gleicher Weise gekennzeichnet werden, wie vorverpackte Produkte.
Die Kennzeichnung erfolgt analog der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013, welche die Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch seit 2015 als vorverpackte Ware regelt. Demnach erhält der/die Verbraucher*in die gewohnten Informationen über den Namen des Mitgliedsstaates bzw. Drittlandes, wo das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde und die Angabe der Partienummer. Die Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte gemäß Artikel 7 DVO (EU) Nr. 1337/2013 gelten hier ebenfalls. Die Art und Weise der Kennzeichnung erfolgt nach LMIDV in Form von Schildern in der Nähe des Fleisches oder über andere Lösungen wie etwa Bildschirme, Aushänge oder sonstige schriftliche oder elektronisch bereitgestellte Informationsangebote.
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Die Bundesregierung unterstützt weitere Pläne der EU-Kommission, die verpflichtende Herkunftskennzeichnung EU-weit auf weitere Lebensmittel auszuweiten, unter anderem Milch, Milch als Zutat und Fleisch als Zutat.