Gegenprobensachverständige nach § 43 LFGB

Die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Gegenproben und Zweitproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen darf nur durch dafür zugelassene private Sachverständige für Gegenproben gemäß § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) erfolgen.

Die Mehrheit unserer staatlich geprüften Lebensmittelchemiker*innen besitzen diese Zulassung für chemische, physikalische, physikalisch-chemische, mikrobiologische und sensorische Untersuchungen von Lebensmitteln, Trinkwasser, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.

Wir beraten Sie gern bzgl. eines sinnvollen Untersuchungsumfanges im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht oder den Umgang mit möglichen Beanstandungen.

 

 

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