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Strengere Grenzwerte für Blei und Cadmium ab September 2021

Mit der Verordnung (EU) 2021/1317 vom 9. August 2021 und der Verordnung (EU) 2021/1323 vom 10.August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 gelten neue Höchstwerte für Blei und Cadmium in bestimmten Lebensmitteln.

Lebensmittel sind die Hauptquelle für die Exposition von Blei und Cadmium von Nichtrauchern. Für viele Obst-, Gemüse- und Getreidesorten wurde daher der Höchstgehalt für Cadmium gesenkt. Des Weiteren wurden Höchstgehalte für z. B. Nüsse, Ölsaaten und Hülsenfrüchte neu eingeführt. Auch bei Blei verschärften sich die Grenzwerte in vielen Lebensmitteln, z.B. für Säuglinge und Kleinkinder, Weine oder Salz. Neu aufgenommene reglementierte Produktgruppen sind Waldpilze und Gewürze.

Lebensmittel, die den neuen Grenzwerten noch nicht entsprechen und vor dem Inkrafttreten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2022 abverkauft werden.

Quellen:  Lebensmittelverband DeutschlandVertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Aktuelles

Herkunftskennzeichnung für bestimmte unverpackte Fleischsorten ab 01.02.2024 verpflichtend 07.11.2023
Die LMIDV (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) wurde erweitert durch den neu eingefügten Paragraphen 4b, der die verpflichtende Angabe der Herkunftskennzeichnung von nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch nun verbindlich vorschreibt.
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Unser Beitrag zur Nachhaltigkeit 21.09.2023
Mit der Agenda 2030 haben sich die Vereinten Nationen 17 Ziele für eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung gesetzt. Als Gesundheitsunternehmen ist uns die enge Verzahnung von Klimaschutz und Gesundheitsschutz bewusst. Unseren Beitrag zur Gesundheitsversorgung ergänzen wir bereits seit einigen Jahren um konkrete soziale und ökologische Maßnahmen. Nun gehen wir den nächsten Schritt. 
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Bafa veröffentlicht Handreichungen und FAQs zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 14.09.2023
Das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (Bafa) hat FAQs veröffentlicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die vom Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) nur indirekt betroffen sind veröffentlicht. Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.
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